Artikel IX. Rücksichtlich des Schriftenmaterials der ehemals k. k. österreichischen Stellen, das gemeinsamen Charakter aufweist, sonach neben der Verwaltung des Königreiches der Serben, Kroaten und Slowenen auch die österreichische Verwaltung oder die Verwaltung eines dritten Staates betrifft und von der österreichischen Regierung daher nicht ohne Nachteil abgegeben werden könnte, und hinsichtlich des Schriftenmaterials der k. und k. österreichisch-ungarischen Stellen wird den von der Regierung des Königreiches der Serben, Kroaten und Slowenen beglaubigten Organen (Archivfachleuten und sonstigen Organen der Staatsverwaltung und der Staatsbetriebe) der uneingeschränkte freie Zutritt zu den betreffenden Abteilungen und Registraturen während der Amsstunden und in Gegenwart eines österreichischen, hiezu bestimmten Beamten gesichert und ihnen die ungestörte Benützung der Inventare, Repertorien, Elenche und Kataloge behufs Durchsicht, Beschreibung, Anfertigung von Abschriften und Auszügen, Photographien u. dgl. gewährleistet.
Die Regierung des Königreiches der Serben, Kroaten und Slowenen wird nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens diese Organe der österreichischen Bundesregierung namhaft machen und sie mit amtlichen Legitimationen versehen, die den Sichtvermerk des österreichischen Bundeskanzleramtes (Auswärtige Angelegenheiten) erhalten müssen. Nur so legitimierten Organen kommen die im Absatz I gewährleisteten Rechte zu.
Die österreichische Bundesregierung erklärt sich ferner bereit, der Regierung des Königreiches der Serben, Kroaten und Slowenen hinsichtlich aller dieses Königreich in seinem heutigen Umfange betreffenden Akten, soweit sie in Österreich zurückverbleiben, besondere Bgünstigungen beim Leihverkehr einzuräumen. Die Bezeichnung der leihweise anzufordernden Stücke erfolgt durch die beglaubigten Organe der Regierung des Königreiches der Serben, Kroaten und Slowenen, welche hinsichtlich der Entlehnungsbedingungen den österreichischen Behörden gleichgestellt werden.
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