Artikel VI. Das im Artikel V näher bezeichnete Schriftenmaterial wird nach folgenden Grundsätzen behandelt:
a) abgegeben wird auf detaillierte Anforderung alles Schriftenmaterial von 1918 bis einschließlich 1888;
b) für den Zeitraum von 1888 bis 1868 einschließlich werden unter den gleichen Voraussetzungen und Verbindungen alle Vorakten abgegeben. Für folgende Verwaltungszweige wird diese Grenze auf einschließlich 1. Mai 1848 zurückverlegt: Eisenbahn, Militär, Land- und Forstwirtschaft, innere Verwaltung (einschließlich Bau- und Bergverwaltung), Post und Telegraphen;
c) ältere Bestände werden in der Regel nicht abgegeben, wohl aber leihweise gegen Rückgabe nach Ablauf des fallweise zu bestimmenden Termines zur Verfügung gestellt.
Wenn ältere Originalurkunden, die rechtskonstitutiven Charakter tragen und bei denen die von ihnen geschaffenen Rechtsverhältnisse noch aktuell sind, angefordert werden, so wird von Fall zu Fall eine Vereinbarung getroffen.
Sollten sich in verschiedenen Archiven amtlich angefertigte Konzepte, zweite Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften der zur Abgabe gelangenden Originale vorfinden, so verbleiben diese Konzepte, Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften an ihrem Bewahrungsorte.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise