Artikel V. Unter dem Begriffe “Archivalien”, beziehungsweise “Schriftenmaterial” sind zu verstehen:
Archiv- und Registraturakten (Exhibite, Referate, Konzepte, Äußerungen, Gutachten, Verhandlungsprotokolle, Beilagen, Korrekturen, eventuell noch unerledigte, beziehungsweise nicht expedierte Stücke, ferner in Druck erschienene oder auf andere Weise vervielfältigte, auf den Verhandlungsgegenstand Bezug habende Schriften, wie:
Abhandlungen, Mitteilungen, Nachweise, Tabellen u. s. w.), Register (öffentliche und Amtsbücher, wie Grundbücher, Handelsregister, Bergbücher, Eisenbahnbücher, Markenregister u. s. w., ferner Indizes, Einlaufsprotokolle, Elenche, Kataloge, Rechnungen, Kassabehelfe, statistische Tabellen, Ausweise, Berichte, Kataster und Publikationen der Staatsbehörden, sowie der bis zum Umsturz unter Staatsaufsicht gestandenen kriegswirtschaftlichen Zentralen u. s. w.); Pläne (Karten, Projekte, Skizzen, Studien, Programme, Beschreibungen, etwa vorhandene Kopien und Oleatmatrizen u. s. w.); Titel und Rechtsurkunden (Dokumente aller Art, wie Stiftsbriefe, internationale, sowie sonstige öffentliche oder private Verträge, Konzessionsurkunden, Statuten, Übernahmsbedingungen u. s. w.) insgesamt ohne Unterschied des Materials, aus welchem sie hergestellt und auf welchem sie festgelegt sind.
Für Pläne und anderes Projektmaterial, soweit solche Behelfe von staatlichen Stellen ausgearbeitet wurden, die auf dem Gebiete der österreichischen Republik ihren Amtssitz haben und soweit solche Behelfe Arbeiten betreffen, die vor Ende Oktober 1918 noch nicht in Angriff genommen worden sind, ist der österreichischen Regierung der Gegenwartswert zu vergüten. Dieser Gegenwartswert wird durch gemeinsames Übereinkommen festgestellt.
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