Artikel IV. Gemäß Artikel 193 des Staatsvertrages von Saint-Germain stellt Österreich der Regierung des Königreiches der Serben, Kroaten und Slowenen alle in Besitz eines seiner öffentlichen Institute befindlichen Akten, Urkunden und historischen Aufzeichnungen zurück, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Geschichte der abgetretenen Gebiete stehen und während der letzten zehn Jahre von dort entfernt wurden. Das Königreich der Serben, Kroaten und Slowenen verpflichtet sich seinerseits, alle in den ihm von Österreich abgetretenen Gebieten im öffentlichen Besitz befindlichen Akten, Urkunden und Schriftstücke, die nicht weiter als 20 Jahre zurückreichen und in unmittelbarem Zusammenhange mit der Geschichte und der Verwaltung des neuen österreichischen Gebietes stehen, zurückstellen.
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