Vierter Teil. |
Artikel XXVIII. Hinsichtlich der Durchführung der in vorstehenden Artikeln vereinbarten Ausfolgungen wird folgendes bestimmt:
1. Wenn im Verlaufe des Verfahrens festgestellt wird, daß es sich um Archivalien, Kunstgegenstände u. s. w. handelt, die für dritte Staaten von Belang sind und von diesen angefordert werden könnten, so werden die beteiligten Staaten davon verständigt und können binnen einer Frist von einem Monate, vom Eintreffen der Verständigung gerechnet, einen oder mehrere Sachverständige zur freundschaftlichen Regelung der Frage der endgültigen Zuteilung der Archivalien, Kunstgegenstände u. s. w., um die es sich handelt, entsenden.
2. In allen Fällen, in denen sich eine Meinungsverschiedenheit ergibt, wird die Frage, wenn lediglich zwei Staaten in Betracht kommen, zwei von den beteiligten Staaten bezeichneten Sachverständigen und einem von diesen Sachverständigen im gemeinsamen Einvernehmen gewählten vorsitzenden Schiedsrichter unterbreitet; in allen Fällen, in denen die Meinungsverschiedenheit die Belange mehrerer Staaten berührt, wird die Entscheidung von einem einzigen, in gemeinsamen Einvernehmen bestellten Schiedsrichter getroffen werden. Sollte eine Einigung über die Wahl des vorsitzenden Schiedsrichters oder des einzigen Schiedsrichters nicht erzielt werden können, so werden diese durch den Präsidenten der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder, falls dieser verhindert ist, durch den Präsidenten des Völkerbundrates aus der Mitte der Fachmänner von Ländern gewählt werden, die nicht zu den vertragschließenden Staaten gehören.
Wenn einer oder mehrere der beteiligten Staaten ihren Sachverständigen nicht binnen einer Frist von zwei Monaten nach der ihnen gegenüber erfolgten Verständigung bezeichnen, so wird der vorsitzende Schiedsrichter oder der einzige Schiedsrichter über Ansuchen der übrigen Parteien gemäß den vorstehenden Bestimmungen ernannt werden.
3. Die etwaigen Kosten und die Entschädigung des Schiedsrichters werden durch die in den vorstehenden Absätzen vorgesehenen Sachverständigen im gemeinsamen Einvernehmen festgesetzt und aufgeteilt.
Falls eine Meinungsverschiedenheit entstehen sollte, werden alle, die Kosten und die obgenannten Entschädigungen betreffenden Fragen nach dem im gegenwärtigen Artikel vorgesehenen Verfahren entschieden werden.
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