Dritter Teil. |
Artikel XXV. Die österreichische Bundesregierung ist bereit, das im nachstehenden bezeichnete Material des Grundsteuerkatasters, insoweit es ausschließlich die von Österreich an das Königreich der Serben, Kroaten und Slowenen abgetretenen Gebiete betrifft und sich noch im Besitze der Republik Österreich befindet, abzugeben:
a) die Akten der Generaldirektion des Grundsteuerkatasters;
b) die Triangulierungsoperate, die seit dem Jahre 1818 angefertigt wurden, soweit sie nach den früheren Kronlandsgrenzen geschlossen zusammengefaßt sind;
c) die Original- und Evidenzhaltungsmappen, die schriftlichen Evidenzhaltungsoperate, Übersichtskarten, Indikationskizzen, ferner den Josephinischen Kataster, jedoch nur nach geschlossen abgetretenen Gemeinden;
d) die Mappenpflichtexemplare;
e) die Schätzungsoperate aus der Zeit der Reambulierung des Grundsteuerkatasters;
f) die Triangulierungskatasterblätter und die Katasterblätter der Neuvermessung der eingangs genannten Gebiete;
g) die französischen Messungen aus dem Anfang des 19. Jahrhunderts im Maßstabe 1:2000, insoweit sie sich ausschließlich auf das gegenwärtige Gebiet des Königreiches der Serben, Kroaten und Slowenen beziehen;
h) die Grenzregulierungs- und Neuvermessungsoperate.
Zusammenhängende Teiloperate, die die Grenze übergreifen, werden, wenn sie zum größeren Teile die Gebiete des Königreiches der Serben, Kroaten und Slowenen betreffen, im Original, andernfalls in Kopie abgegeben. Die Herstellungskosten der Kopien werden in allen Fällen von der Regierung dieses Königreiches zu tragen sein.
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