Artikel XXIV. Die Regierung des Königreiches der Serben, Kroaten und Slowenen verpflichtet sich, beglaubigten Organen der österreichischen Bundesregierung zu den gleichen Zwecken und und (Anm.: richtig: nur 1x und.) unter den gleichen Verbindungen ihrerseits Zutritt zu den öffentlichen Sammlungen im Königreich der Serben, Kroaten und Slowenen zu gewähren, wobei die österreichische Bundesregierung sich sämtlichen von der serbisch-kroatisch-slowenischen Regierung im Vorstehenden übernommenen Einschränkungen unterwirft.
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