Artikel XXIII. Die österreichische Bundesregierung verpflichtet sich, den beglaubigten Organen der Regierung des Königreiches der Serben, Kroaten und Slowenen für ihre amtlichen Zwecke in den für die Amtstätigkeiten in der betreffenden Sammlung oder Anstalt festgesetzten Amtsstunden und in Gegenwart eines österreichischen Beamten freien Zutritt zu allen diesen Gegenständen und zu allen Hilfsmitteln, die zu ihren Studien unentbehrlich sind, zu gewähren, u. zw. nicht nur in Lese-, Arbeits- und Kanzleiräumen, sondern auch in Ausstellungsräumen, Depots und anderen Räumlichkeiten, so daß diese Organe die weiteste Möglichkeit haben werden, die bezeichneten Objekte in den angeführten Sammlungen zu inventarisieren, zu studieren und zu photographieren und hiebei sämtliche administrativen und wissenschaftlichen Hilfsmittel, insbesondere Archivalien, Inventare, Register, Repertorien, Elenche, Zettelkataloge, verwaltungstechnische Dokumente und Handbibliotheken frei zu benützen.
Sowohl hinsichtlich der Gegenstände selbst als auch bezüglich der administrativen und wissenschaftlichen Hilfsmittel jeglicher Art wird jedoch diese Zugänglichmachung ausdrücklich auf jene eingeschränkt, die im Zeitpunkte des Zusammenbruches der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie bereits vorhanden waren und die inventarmäßig einen Bestandteil oder ein Zubehör der betreffenden Sammlung oder sonstiger staatlicher Stellen bilden.
Diese Zugänglichmachung erstreckt sich im gleichen Ausmaß - über das ordnungsmäßig installierte, inventarisierte und katalogisierte Material hinaus - auch auf die nicht als Museen organisierten Sammlungen, welche die Einrichtung von Burgen, Schlössern oder Lustschlössern des österreichischen Staates bilden, sowie auf Bestandteile von bestimmten Sammlungen, welche als Einrichtungsstücke derartiger Gebäude in Verwendung stehen, nicht aber auf sonstige, nicht zu Sammlungen gehörige Einzelstücke, die zu Einrichtungszwecken dienen und auf die Gebäude selbst.
Die Regierung des Königreiches der Serben, Kroaten und Slowenen verpflichtet sich hingegen, dafür Sorge zu tragen, daß ihre Organe sich den zur Sicherheit der Sammlungen und im Interesse des Dienstbereiches notwendigen inneren Amtsvorschriften unterwerfen, sowie eine Veröffentlichung der von ihnen inventarisierten oder studierten Objekte ohne Zustimmung der betreffenden Sammlungen nicht vornehmen werden.
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