Artikel XXII. Die Verpflichtung zur Einhaltung einer 20jährigen Wartefrist wird dahin verstanden, daß Objekte der in Artikel XXI bezeichneten Art während des gedachten Zeitraumes weder veräußert oder zerstreut, noch darüber sonstige Verfügungen anderer als rein administrativer oder konservatorischer Art getroffen werden, ohne daß die Regierung des Königreiches der Serben, Kroaten und Slowenen rechtzeitig vorher verständigt und ihr gegebenenfalls die Gelegenheit geboten wird, an die Stelle irgendeines anderen Bewerbers zu genau den gleichen Bedingungen zu treten. Wenn die Regierung des Königreiches der Serben, Kroaten und Slowenen von diesem Vorkaufsrecht nicht binnen zwei Monaten nach Entgegennahme einer diesbezüglichen offiziellen Mitteilung Gebrauch macht, ist es als erloschen anzusehen und damit der österreichischen Bundesregierung die volle freie Verfügung über das in Frage stehende Objekt wiedergegeben.
Im Falle als zwei oder mehrere Staaten, sei es ein Vorkaufsrecht auf ein zur Abstoßung gelangendes Musealobjekt, sei es die Zugehörigkeit eines solchen zu den ihnen abgetretenen Gebieten auf Grund des Artikels 196a des Staatsvertrages von Saint-Germain (Art. 177 des Staatsvertrages von Trianon), geltend machen und die interessierten Staaten sich bezüglich des Überwiegens der zu ihren Gunsten sprechenden Momente nicht dem Gutachten der österreichischen Sachverständigen unterwerfen wollen, verpflichtet sich das Königreich der Serben, Kroaten und Slowenen, den Konflikt einem analog den Schlußbestimmungen (vierter Teil) zu bildenden Schiedsgericht zu unterbreiten, welches seinen Spruch innerhalb von sechs Monaten zu fällen haben wird.
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