Zweiter Teil. |
Artikel XXI. Die österreichische Bundesregierung verpflichtet sich zu einer (vom Tage des Inkrafttretens des Staatsvertrages von Saint-Germain laufenden) zwanzigjährigen Wartefrist bezüglich der in allen einstmals der Regierung oder der Krone der österreichisch-ungarischen Monarchie gehörigen Sammlungen (einschließlich der militärischen) von künstlerischem, archäologischem, wissenschaftlichem oder historischem Charakter vorhandenen Gegenstände, soweit sie unter nachstehende Kategorien fallen.
1. Alle Werke aus dem Bereiche der Kunst, des Kunstgewerbes, der Technik oder der Wissenschaft, deren Autor (ohne Unterschied der Nationalität) im Gebiete des Königreiches der Serben, Kroaten und Slowenen entweder geboren wurde oder durch so lange Zeit oder mit einem so wichtigen Teile seines Schaffens in diesem Gebiete tätig war, daß seine künstlerische Persönlichkeit als Teil des serbisch-kroatisch-slowenischen Kulturbesitzes zu gelten hat; bei Künstlern, die sich in diesem Gebiete nur vorübergehend aufgehalten haben, nur jene Werke, die der Zeit dieses Aufenthaltes unmittelbar angehören.
2. Alle nach dem Ursprung (Autor, Provenienz) einheimischen oder solche fremde Werke, die sich einst auf serbisch-kroatisch-slowenischem slowenischem Gebiete befunden und zu dessen Kulturbesitz gehört haben, sowie ferner mit der Kultur des serbisch-kroatisch-slowenischen Gebietes eng zusammenhängen, indem sie entweder daselbst aus dem Erdinnern gewonnen worden sind (prähistorische Ausgrabungen und historische Funde) oder über Bestellung, beziehungsweise Anregung von serbisch-kroatisch-slowenischer Seite entstanden sind oder auf die kulturelle (technische, künstlerische oder wissenschaftliche) Entwicklung in den serbisch-kroatisch-slowenischen Ländern tatsächlichen Einfluß geübt haben.
3. Alle dem Ursprunge nach einheimischen oder solche fremde Gegenstände, die entweder Landschaften oder Baulichkeiten aus den serbisch-kroatisch-slowenischen Ländern oder Persönlichkeiten und Grenzen, die für die Geschichte oder Kulurentwicklung dieser Länder Bedeutung haben oder aber solche typische Gestalten darstellen, die vom Standpunkte der serbisch-kroatisch-slowenischen Volkskunde Wichtigkeit besitzen.
Die österreichische Bundesregierung stellt ausdrücklich fest, daß sie durch die von ihr eingegangene Verpflichtung, die Wartefrist bezüglich der bezeichneten Gegenstände einzuhalten, irgendwelche andere daraus etwa abgeleitete Verpflichtungen nicht übernimmt und daß sie insbesondere eine über die Pflicht zur Einhaltung der Wartefrist hinausgehende Verbindlichkeit nur für jene Objekte anerkennt, die “wirkliche Serbo-Kroato-Slovenica” sind, das heißt wenigstens unter zwei der Kategorien 1-3 fallen und überdies nicht durch die Länge der Zeit oder durch ihr organisches Verwachsen mit österreichischem Kulturbesitz zu einem Teile dieses geworden sind oder durch andere überwiegende Beziehungen Teile des Kulturbesitzes eines anderen Nationalstaates bilden.
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