Artikel XIX. 1 Für das Schriftenmaterial der militärischen Stellen gelten dieselben Grundsätze, die für das Schriftenmaterial der übrigen staatlichen Stellen vereinbart sind.
2. Unter diesem Schriftenmaterial werden alle Behelfe militärischer Natur verstanden, die zur administrativen Verwaltung und militärischen Rechtspflege, sowie überhaupt zu militärischen Zwecken dienen, wie insbesondere operative Behelfe, militärische Studien wissenschaftlicher oder technischer Natur u. s. w.
3. Das Schriftenmaterial des Weltkrieges vom 1. Juli 1914 an ist von einer Abgabe vorläufig ausgeschlossen, jedoch wird die Einsicht, Abschriftnahme, photographische Reproduktion u. s. w. sowie die leihweise Überlassung einzelner, das Königreich der Serben, Kroaten und Slowenen betreffenden Stücke gemäß den Bestimmungen des Artikels IX dieses Übereinkommens gewährleistet.
4. Als Schriftenmaterial des Weltkrieges gilt solches militärische Schriftenmaterial nicht, das zwar in der Zeit vom 1. Juli 1914 bis zum 1. November 1918 entstanden ist, mit dem Weltkriege jedoch keinen unmittelbaren Zusammenhang hat.
5. Sämtliche ausschließlich Angehörige der von Österreich an das Königreich der Serben, Kroaten und Slowenen abgetretenen Länder betreffenden militärischen Strafakten aber werden, auch wenn sie als Feldgerichtsakten unter den Begriff “Schriftenmaterial des Weltkrieges” fallen, nach Ablauf einer einjährigen Frist vom Tage des Inkrafttretens dieses Übereinkommens abgegeben.
Bereits vor dieser Frist werden Feldgerichtsakten dieser Art abgegeben, insofern die interalliierten Überwachungsausschüsse (Artikel 149 des Staatsvertrages von Saint-Germain) dazu ihre Zustimmung erteilen oder diese Akten gemeine Delikte betreffen, die nicht mit einem Todesurteil geahndet wurden.
Die Regierung des Königreiches der Serben, Kroaten und Slowenen erklärt sich bereit, alle jene österreichisch-ungarischen Feldgerichtsakten, deren die österreichische Bundesregierung zur Erfüllung der ihr durch Artikel 175 und 186 des Staatsvertrages von Saint-Germain auferlegten Pflichten bedürfen sollte, der österreichischen Bundesregierung leihweise zur Verfügung zu stellen.
6. Von Behelfen gemeinsamen Charakters (Artikel IX) - auch des Weltkrieges -, die in Druck festgelegt und von denen mehrere Exemplare verfügbar sind, wird mindestens eines abgegeben.
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