Artikel XVII. Die österreichische Bundesregierung verpflichtet sich, für die Dauer von 20 Jahren die das Königreich Serbien in seinem Umfange von 1914 betreffenden Archivalien ab 1900 an nicht amtliche Benützer ohne ausdrückliche Zustimmung der Gesandtschaft des Königreiches der Serben, Kroaten und Slowenen in Wien, beziehungsweise der Regierung des Königreiches der Serben, Kroaten und Slowenen nicht vorzulegen. Gesuche um Benützung von Archivalien rein administrativen und nicht vertraulichen Charakters, die neben Korrespondenzen mit der königlich serbischen Regierung auch anderes Material enthalten, werden den serbisch-kroatisch-slowenischen Archivdelegierten oder der Gesandtschaft des Königreiches der Serben, Kroaten und Slowenen in Wien sofort mitgeteilt. Die Vorlage dieser Archivalien an Benützer erfolgt erst fünf Tage nach erfolgter Mitteilung, wenn inzwischen kein Widerspruch erfolgt ist. Hinsichtlich des die militärischen Operationen betreffenden Schriftenmaterials erstreckt sich die Geheimhaltung auf den heutigen Umfang des Königreiches der Serben, Kroaten und Slowenen.
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