Artikel XV. Sollte die Regierung des Königreiches der Serben, Kroaten und Slowenen von der Delegierung eigener Organe absehen wollen, so verpflichtet sich die österreichische Bundesregierung, die im Rahmen der Bestimmungen der Artikel I-VIII auf diplomatischem Wege angeforderten Akten unter folgenden Bedingungen auszufolgen: Die unter Angabe der Kanzleidaten (Registraturbezeichnung, Geschäftszahl u. dgl.) angeforderten Bestände werden seitens der österreichischen Bundesregierung mit möglichster Beschleunigung im Wege des österreichischen Bundeskanzleramtes (Auswärtige Angelegenheiten) unentgeltlich ausgefolgt. Bei umfangreichen und nicht in dieser Weise gestellten, besondere Nachforschungen erheischenden Anforderungen sichert die Regierung des Königreiches der Serben, Kroaten und Slowenen die Vergütung der erforderlichen Mehrarbeit zu.
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