Die beiderseitigen Delegierten kommen ferner darin überein, daß von der im Artikel VI vorgesehenen Abgabe die Archivalien über Verhandlungen ausgenommen sein sollen, die sich in ihrem weiteren Zusammenhange über die ganze ehemalige österreichisch-ungarische Monarchie oder größere Gebiete derselben erstrecken.
Wien, den 26. Juni 1923.
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