Die österreichische Regierung gewährleistet den russischen und den ukrainischen Schiffen und die russische und die ukrainische Regierung den österreichischen Schiffen in ihren Territorialgewässern und Häfen die Behandlung nach völkerrechtlichem Herkommen. Soweit hiernach russischen und ukrainischen Schiffen, die dem Handelsverkehr dienen, von der österreichischen Regierung in Bezug auf Schiffahrtsabgaben, als Staatsschiffen etwa besondere Vorrechte eingeräumt werden, sichern die russische und die ukrainische Regierung den österreichischen Kauffahrteischiffen gleiche Vorrechte zu.
In jedem Falle kann jedoch ein Schiff eines vertragschließenden Teiles in den Häfen des anderen Teiles für solche Geldansprüche haftbar gemacht werden, die mit diesem Schiff in unmittelbarem Zusammenhange stehen, wie zum Beispiel Hafengebühren, Reparaturkosten, Ersatzansprüche aus Schiffskollisionen.
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