Bis zum Abschluß eines Vertrages, der die Rechte der beiderseitigen Staatsangehörigen grundsätzlich regelt, gelten die folgenden Bestimmungen:
1. Die in Österreich befindlichen russischen und ukrainischen Staatsangehörigen werden hinsichtlich ihrer Person und des Eigentums nach Maßgabe des Völkerrechtes und der allgemeinen österreichischen Gesetze behandelt.
2. Die bei Abschluß dieses Abkommens sich auf dem Gebiete der R. S. F. S. R. und der U. S. S. R. aufhaltenden österreichischen Bundesangehörigen behalten als ehemalige Kriegsgefangene oder Zivilinternierte die aus dem Ergänzungsabkommen vom heutigen Tage hervorgehenden Rechte.
Österreichische Bundesbürger, die nicht als Kriegsgefangene oder Zivilinternierte zu gelten haben, sind in Rußland und in der Ukraine nach den für Ausländer jeweils geltenden Bestimmungen zu behandeln.
3. Für die österreichischen Staatsangehörigen, die sich zu Handelszwecken gemäß diesem Abkommen und unter Beachtung der paßgesetzlichen Vorschriften auf das Gebiet des anderen Teiles begeben, wird die Unverletzlichkeit ihres gesamten mitgeführten, sowie des in Rußland und der Ukraine erworbenen Eigentums durch die russische und die ukrainische Regierung gewährleistet, sofern der Erwerb und die Verwendung derselben den mit den zuständigen Organen der R. S. F. S. R. und der U. S. S. R. besonders getroffenen Vereinbarungen entspricht. Die Unverletzlichkeit dieses Eigentums wird durch besondere Schutzbriefe der russischen, beziehungsweise ukrainischen Regierung sichergestellt, sofern nicht gegen den Inhaber des Schutzbriefes Ansprüche aus Rechtsgeschäften geltend gemacht werden, die er mit der R. S. F. S. R. oder der U. S. S. R. nach Abschluß dieses Abkommens eingegangen ist.
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