Vorwort
Artikel 1.
Art. 1
Die hohen vertragschließenden Teile kommen überein, daß sie, soweit sie noch nicht Vertragsteile des Abkommens vom 18. Mai 1904 und des Übereinkommens vom 4. Mai 1910 sind, in der kürzesten Frist und in der in dem oben bezeichneten Abkommen und Übereinkommen vorgesehenen Form ihre Ratifikationen oder die Erklärung ihres Beitrittes zu diesen Akten übersenden werden.
Artikel 2.
Art. 2
Die hohen vertragschließenden Teile kommen überein, alle notwendigen Maßnahmen zwecks Verfolgung und Bestrafung von Personen zu treffen, welche sich mit dem Handel mit Kindern des einen oder des anderen Geschlechtes befassen, wobei diese Übertretung im Sinne des ersten Artikels des Übereinkommens vom 4. Mai 1910 zu verstehen ist.
Artikel 3.
Art. 3
Die hohen vertragschließenden Teile kommen überein, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um Versuche und, in den gesetzlichen Grenzen, Vorbereitungshandlungen zu den in den Artikeln 1 und 2 des Übereinkommens vom 4. Mai 1910 erwähnten Übertretungen zu bestrafen.
Artikel 4.
Art. 4
Die hohen vertragschließenden Teile kommen überein, daß sie, falls keine Auslieferungsübereinkommen zwischen ihnen bestehen, alle in ihrer Macht stehenden Maßnahmen zur Auslieferung von Personen treffen werden, die der Begehung der in den Artikeln 1 und 2 des Übereinkommens vom 4. Mai 1910 erwähnten Übertretungen beschuldigt werden oder wegen derartiger Übertretungen verurteilt worden sind.
Artikel 5.
Art. 5
Im § B des Schlußprotokolles des Übereinkommens vom 4. Mai 1910 werden die Worte „zurückgelegtes zwanzigstes Lebensjahr“ ersetzt durch die Worte „zurückgelegtes einundzwanzigstes Lebensjahr“.
Artikel 6.
Art. 6
Die hohen vertragschließenden Teile kommen überein, daß sie, falls sie noch keine gesetzgeberischen oder administrativen Maßnahmen bezüglich der behördlichen Genehmigung und Überwachung der Agenturen und Bureaus für Stellenvermittlung getroffen hätten, Vorschriften in diesem Sinne erlassen werden, um den Schutz der in einem anderen Lande Arbeit suchenden Frauen und Kinder zu sichern.
Artikel 7.
Art. 7
Die hohen vertragschließenden Teile kommen überein, in bezug auf ihren Ein- und Auswanderungsdienst administrative und gesetzgeberische Maßnahmen zu treffen, um den Frauen- und Kinderhandel zu bekämpfen. Insbesondere kommen sie überein, die notwendigen Vorschriften zu erlassen, um die auf Auswandererschiffen reisenden Frauen und Kinder, nicht nur bei der Abreise und Ankunft, sondern auch während der Fahrt, zu schützen sowie ferner Verfügungen behufs Anschlages von Kundmachungen in Bahnhöfen und Häfen zu treffen, die Frauen und Kinder vor den Gefahren des Mädchenhandels warnen und die Orte angeben sollen, wo sie Wohnung, Hilfe und Beistand finden können.
Artikel 8.
Art. 8
Das gegenwärtige Übereinkommen, dessen französischer und englischer Text gleich authentisch sind, wird das heutige Datum tragen und wird bis zum 31. März 1922 unterzeichnet werden können.
Artikel 9.
Art. 9
Das vorliegende Übereinkommen bedarf der Ratifikation. Mit Wirkung vom 1. Jänner 1948 an werden die Ratifikationsurkunden dem Generalsekretär der Vereinten Nationen übermittelt, der ihren Empfang den Mitgliedern der Vereinten Nationen und den Nichtmitgliedstaaten, denen er eine Abschrift des Abkommens übermittelt hat, anzeigt. Die Ratifikationsurkunden wurden in den Archiven des Sekretariates der Vereinten Nationen hinterlegt.
Gemäß den Bestimmungen des Artikels 18 des Völkerbundpaktes wird der Generalsekretär das gegenwärtige Übereinkommen eintragen, sobald die Hinterlegung der ersten Ratifikationsurkunde erfolgt sein wird.
Artikel 10.
Art. 10
Die Mitglieder der Vereinten Nationen können dem vorliegenden Übereinkommen beitreten.
Dasselbe gilt für die Nichtmitgliedstaaten, denen der Wirtschafts- und Sozialrat offizielle Mitteilung von dem vorliegenden Übereinkommen zu machen beschließen kann.
Der Beitritt wird dem Generalsekretär der Vereinten Nationen angezeigt, der alle Mitglieder der Vereinten Nationen und die Nichtmitgliedstaaten, denen er eine Abschrift des Übereinkommens übermittelt hat, hievon in Kenntnis setzt.
Artikel 11.
Art. 11
Das gegenwärtige Übereinkommen wird für jeden Vertragsteil mit dem Tage der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde oder der Beitrittserklärung in Kraft treten.
Artikel 12.
Art. 12
Das vorliegende Übereinkommen kann von jedem Vertragspartner gekündigt werden, indem er seine Kündigungsabsicht zwölf Monate vorher anzeigt.
Die Kündigung erfolgt durch eine an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichtete schriftliche Anzeige. Abschriften einer solchen Anzeige werden von ihm sofort allen Mitgliedern der Vereinten Nationen und den Nichtmitgliedstaaten, denen der Generalsekretär eine Abschrift des Übereinkommens übermittelt hat, zugesandt. Die Kündigung wird ein Jahr nach der Bekanntgabe an den Generalsekretär der Vereinten Nationen wirksam und gilt nur für den Staat, der sie bekanntgegeben hat.
Art. 13 Artikel 13.
Der Generalsekretär der Vereinten Nationen führt eine Liste aller Vertragspartner, welche das vorliegende Übereinkommen unterzeichnet, ratifiziert und gekündigt haben oder ihm beigetreten sind. Diese Liste ist jederzeit jedem Mitglied der Vereinten Nationen und jedem Nichtmitgliedstaat, dem der Generalsekretär eine Abschrift des Übereinkommens übermittelt hat, zugänglich; sie wird in Übereinstimmung mit den Weisungen des Wirtschafts- und Sozialrates der Vereinten Nationen sooft als möglich veröffentlicht werden.