In Abänderung der Bestimmungen des Abschnittes V des X. Hauptstückes des Friedensvertrages werden alle Verträge in Wirksamkeit erhalten, die zwischen Elsaß-Lothringen (physischen oder juristischen Personen) oder anderen in Elsaß-Lothringen wohnenden französischen Staatsangehörigen einerseits und dem österreichischen Staate oder seinen Staatsbürgern, die in Österreich wohnen, anderseits, vor dem Tage, an dem das französische Dekret vom 30. November 1918 in Elsaß-Lothringen verkündet wurde, geschlossen wurden und deren Durchführung durch den Waffenstillstand oder durch die nachfolgende französische Gesetzgebung suspendiert wurde.
Indessen sind alle Verträge aufgehoben, deren Auflösung im allgemeinen Interesse die französische Regierung binnen sechs Monaten nach Inkraftreten des gegenwärtigen Vertrages an Österreich amtlich mitteilt. Ausgenommen bleiben die Schulden und sonstigen Geldverbindlichkeiten, die sich aus einer vor dem 11. November 1918 auf Grund solcher Verträge bereits vollzogenen Rechtshandlung oder Zahlung ergeben. Hat diese Auflösung für eine der Parteien einen erheblichen Nachteil zur Folge, so wird der geschädigten Partei eine angemessene Entschädigung zugebilligt, die aber lediglich nach dem eingebrachten Kapital ohne Rücksicht auf den entgangenen Gewinn berechnet wird.
Betreffend die Fristen für Verjährung, Ausschluß und Verfall werden in Elsaß-Lothringen die in den Artikeln 252 und 253 des Abschnittes V des X. Teiles des Friedensvertrages und die in den Beschlüssen vom 18. September 1920 vorgesehenen Bestimmungen anzuwenden sein, wobei einverständlich festgesetzt wird, daß der Ausdruck “Kriegsausbruch” ersetzt werden soll durch den Ausdruck “11. November 1918” und daß der Ausdruck “Kriegsdauer” ersetzt werden soll durch den Ausdruck “Zeitraum vom 11. November 1918 bis zum Inkraftreten des Staatsvertrages von Saint-Germain”.
Es herrscht Einvernehmen darüber, daß das Einverständnis der österreichischen und der französischen Regierung zum vorliegenden Übereinkommen durch einen Notenwechsel erteilt wird, der unmittelbar in Wien zwischen dem Ministerium für Äußeres der Republik Österreich und der Gesandtschaft der französischen Republik stattfinden wird.
Urkund dessen die Unterschrift der beiderseitigen Bevollmächtigten. Geschehen in doppelter Ausfertigung zu Wien, am 7. Februar 1921.
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