Die Bestimmungen des Abschnittes III des X. Teiles des Vertrages von Saint-Germain und die des Übereinkommens vom 3. August 1920 werden auf folgende Verbindlichkeiten Anwendung finden:
1. Auf vor dem 11. November 1918 fällig gewordene Schulden, die von österreichischen Staatsangehörigen, die in Österreich wohnen, an Elsaß-Lothringer, die in Frankreich wohnen, zu leisten sind.
2. Auf vor dem 16. Juli 1920 fällig gewordene Schulden, welche an Elsaß-Lothringer, die in Frankreich wohnen, zu zahlen sind und aus Geschäften oder Verträgen mit österreichischen Staatsangehörigen, welche in Österreich wohnen, herrühren, sofern die Ausführung dieser Geschäfte oder Verträge nach dem 11. November 1918 ganz oder teilweise ausgesetzt worden ist.
3. Auf vor dem 16. Juli 1920 fällig gewordene Zinsen, die einem Elsaß-Lothringer geschuldet werden und von Werten herrühren, die von Österreich ausgegeben worden sind, es wäre denn, daß die Zahlung dieser Zinsen an österreichische Staatsangehörige oder an Neutrale während des Krieges ausgesetzt worden ist.
4. Die vor dem 16. Juli 1920 rückzahlbar gewordenen Kapitalbeträge aus von Österreich begebenen Werten, welche an Elsaß-Lothringer geschuldet werden, es wäre denn, daß die Zahlung dieser Kapitalbeträge an österreichische Staatsangehörige oder an Neutrale vor dem 16. Juli 1920 ausgesetzt worden ist.
Die oben erwähnten Bestimmungen des Vertrages von Saint-Germain und des Übereinkommens vom 3. August 1920 werden reziprok Anwendung finden auf österreichische Forderungen gegen Franzosen (Elsaß-Lothringer) und die französische Republik, welche den in den §§ 1-4 dieses Artikels aufgezählten französischen Forderungen entsprechen.
Der Umrechnungskurs, der auf die Regelung dieser Verbindlichkeiten Anwendung zu finden hat, ist der mittlere Kurs der Genfer Börse während des Monates, der dem 11. November 1918 vorausging.
In Elsaß-Lothringen wird für die Abwicklung der genannten Schulden unter den im Abschnitt III des X. Hauptstückes vorgesehenen Modalitäten ein besonderes Prüfungs- und Ausgleichsamt errichtet werden können, wobei einverständlich bestimmt wird, daß das genannte Amt als ein “Zentralamt” im Sinne des § 1 des Anhanges zum genannten Abschnitte betrachtet werden kann.
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