Österreich verzichtet, soweit es in Betracht kommt, zugunsten der alliierten und assoziierten Hauptmächte auf alle seine Rechte und Ansprüche auf die Gebiete, die früher zur ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie gehörten und die, jenseits der neuen Grenzen Österreichs, so wie diese im Artikel 27 des II. Teiles (Grenzen Österreichs) beschrieben sind, gelegen, dermalen den Gegenstand keiner anderen Zuweisung bilden.
Österreich verpflichtet sich, die Bestimmungen anzuerkennen, welche die alliierten und assoziierten Hauptmächte bezüglich dieser Gebiete, vor allem mit Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit der Bewohner, treffen werden.
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