Die Hohen vertragschließenden Teile verpflichten sich, in keiner Weise die Ausübung des Optionsrechtes zu behindern, welches durch den gegenwärtigen Vertrag oder durch die zwischen den alliierten und assoziierten Mächten und Deutschland, Ungarn oder Rußland oder zwischen den besagten alliierten und assoziierten Staaten selbst abgeschlossenen Verträge vorgesehen ist und den Beteiligten die Erwerbung jeder anderen, sich ihnen bietenden Staatsangehörigkeit gestattet.
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