Die gemäß dem gegenwärtigen Vertrage zur Volksabstimmung berufenen Bewohner sind berechtigt, während eines Zeitraumes von sechs Monaten nach der endgültigen Zuweisung der Gegend, wo die Volksabstimmung stattgefunden hat, für die Angehörigkeit zu dem Staate zu optieren, welchem diese Gegend nicht zugewiesen wird. Die Bestimmungen des Artikels 78 über das Optionsrecht sind anwendbar auf die Ausübung des durch den gegenwärtigen Artikel zuerkannten Rechtes.
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