Unbeschadet der Bestimmung des Artikels 70 erwerben die Personen, welche das Heimatsrecht in einem kraft des gegenwärtigen Vertrages dem serbisch-kroatisch-slowenischen Staat oder dem tschecho-slowakischen Staat übertragenen Gebiete nach dem 1. Jänner 1910 erworben haben, die serbisch-kroatisch-slowenische oder die tschechische Staatsangehörigkeit nur unter der Bedingung, daß sie hierzu die Genehmigung des serbisch-kroatisch-slowenischen Staates oder des tschecho-slowakischen Staates – je nach dem Falle – erhalten.
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