Die im Artikel 71 bezeichneten Personen sowie diejenigen:
a) welche früher in an Italien übergegangenen Gebieten heimatberechtigt waren oder deren Vater oder – wenn der Vater unbekannt ist – deren Mutter in den genannten Gebieten heimatberechtigt war;
b) oder welche während des gegenwärtigen Krieges in der italienischen Armee gedient haben sowie ihre Nachkommen
können unter den im Artikel 78 für das Optionsrecht vorgesehenen Bedingungen auf die italienische Staatsangehörigkeit Anspruch erheben.
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