Unbeschadet der Bestimmung des Artikels 70 erwerben nicht ohne weiteres die italienische Staatsangehörigkeit in dem Falle, wo Gebiete an Italien übergehen:
1. Personen, die in diesen Gebieten heimatberechtigt, jedoch nicht daselbst geboren sind;
2. Personen, die das Heimatrecht in den genannten Gebieten nach dem 24. Mai 1915 erworben haben oder die es nur vermöge ihres ständigen Amtssitzes erworben haben.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden