In Abänderung des Artikels 269 des X. Teiles (Wirtschaftliche Bestimmungen) genießen diejenigen Personen, die ihren ordentlichen Wohnsitz in den an Italien überwiesenen Gebieten der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie haben und sich während des Krieges außerhalb der Gebiete der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie aufhielten oder in Gefangenschaft, interniert oder evakuiert waren, in vollem Maße die in den Artikeln 252 und 253 des X. Teiles (Wirtschaftliche Bestimmungen) vorgesehenen Rechte.
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