Das gleiche gilt für den Fall, daß ein Uferstaat Arbeiten unternimmt, die geeignet sind, der Schiffahrt in dem internationalen Abschnitt Abbruch zu tun. Der in dem vorigen Artikel erwähnte Gerichtshof kann die Aussetzung oder die Einstellung dieser Arbeiten anordnen; er hat bei seinen Entschließungen den Rechten bezüglich der Berieselung, der Wasserkraft, der Fischerei und der anderen nationalen Interessen Rechnung zu tragen, welche im Falle des Einverständnisses aller Uferstaaten oder aller in dem internationalen Ausschuß vertretenen Staaten den Erfordernissen der Schiffahrt vorzugehen haben.
Die Berufung an den Gerichtshof des Völkerbundes hat keine aufschiebende Wirkung.
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