Die Bestimmungen der Artikel 252 und 253 über Verjährung, Präklusion und Erlöschung werden in den abgetrennten Gebieten angewendet, wobei der Ausdruck „Kriegsbeginn“ durch den Ausdruck: „jener von jeder einzelnen alliierten oder assoziierten Macht administrativ zu bestimmende Tag, an dem die Beziehungen zwischen den Vertragsteilen tatsächlich oder rechtlich unmöglich wurden“, ferner der Ausdruck „Kriegsdauer“ durch den Ausdruck: „Zeitraum zwischen diesem Tag und dem Inkrafttreten des vorliegenden Vertrages“ zu ersetzen ist.
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