Von denjenigen physischen und juristischen Personen, welche früher Angehörige des ehemaligen Kaisertums Österreich einschließlich Bosniens und der Hercegovina waren, werden diejenigen, welche durch den vorliegenden Vertrag ohne weiteres die Staatsangehörigkeit einer verbündeten oder assoziierten Macht erlangen, in den folgenden Bestimmungen als „Angehörige des ehemaligen Kaisertums Österreichs“, die übrigen als „österreichische Staatsangehörige“ bezeichnet.
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