Falls seit dem 28. Juli 1914 eine alliierte oder assoziierte Macht, Rußland oder ein Staat oder eine Regierung, deren Gebiet früher einen Teil Rußlands bildete, infolge einer militärischen Besetzung oder mit anderen Mitteln oder aus anderen Gründen genötigt worden ist, Österreich, der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie oder einem österreichischen Staatsangehörigen durch eine von irgendeiner öffentlichen Behörde ausgehende Maßnahme Konzessionen, Vorrechte und Begünstigungen irgend welcher Art zu gewähren oder gewähren zu lassen, so werden diese Konzessionen, Vorrechte und Begünstigungen durch den gegenwärtigen Vertrag ohne weiteres hinfällig.
Alle hieraus möglicherweise entspringenden Lasten oder Schadenersatzansprüche werden unter keinen Umständen weder von den alliierten und assoziierten Mächten, noch von den Mächten, Staaten, Regierungen oder öffentlichen Behörden getragen, die dieser Artikel von ihren Verpflichtungen entbindet.
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