Vom Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages an lassen die Hohen vertragschließenden Teile, soweit sie davon betroffen werden, das Haager Abkommen vom 17. Juli 1905 über den Zivilprozeß gelten, doch bleibt es gegenüber Frankreich, Portugal und Rumänien unwirksam.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden