Die Österreich durch Kapitel I auferlegten Verpflichtungen erlöschen fünf Jahre nach Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages, sofern sich nicht aus dem Wortlaut das Gegenteil ergibt oder sofern nicht der Rat des Völkerbundes mindestens zwölf Monate vor Ablauf dieser Frist entscheidet, daß diese Verpflichtungen mit oder ohne Abänderung für einen weiteren Zeitraum aufrechterhalten bleiben sollen.
Es besteht jedoch Einverständnis darüber, daß – außer im Falle einer gegenteiligen Entscheidung des Völkerbundes – die Österreich in den Artikeln 217, 218, 219 oder 220 auferlegten Verpflichtungen nach Ablauf einer dreijährigen Frist vom Inkrafttreten des vorliegenden Vertrages ab von keiner alliierten oder assoziierten Macht in Anspruch genommen werden können, die nicht Österreich die Gegenseitigkeit hierfür gewährt.
Der Artikel 228 bleibt, mit oder ohne Abänderung, nach Ablauf dieser fünf Jahre in Kraft, wenn dies die Mehrheit des Rates des Völkerbundes beschließt; der Beschluß setzt zugleich die Dauer der Verlängerung fest, die indes fünf Jahre nicht übersteigen darf.
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