Ungeachtet der Bestimmungen der Artikel 219 bis 220 erklären die verbündeten und assoziierten Mächte, sich nicht auf diese Bestimmungen berufen zu wollen, um sich die Vorteile aus einem etwaigen Sonderübereinkommen zwischen der österreichischen Regierung einerseits und jener Ungarns oder des tschecho-slowakischen Staates andrerseits zu sichern, welches ein besonderes Zollregime zugunsten gewisser in diesem Übereinkommen spezifizierter Naturprodukte oder gewerblicher Erzeugnisse, die aus diesen Ländern stammen und aus ihnen herkommen, errichtet, sofern die Dauer dieses Übereinkommens nicht mehr als fünf Jahre, von dem Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages an gerechnet, beträgt.
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