Entgegen den Bestimmungen des Artikels 286 des XII. Teiles (Häfen, Wasserwege und Eisenbahnen) des gegenwärtigen Vertrages und während eines Zeitraumes von drei Jahren, vom Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages an gerechnet, genießen die durch Häfen, die sich vor dem Kriege auf den Gebieten der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie befanden, nach Österreich eingeführten Waren Zollermäßigungen in proportionellem Verhältnis zu den auf diese Waren nach dem österreichisch-ungarischen Zolltarif vom 13. Februar 1906 bei ihrer Einfuhr über die genannten Häfen zur Anwendung gelangten Ermäßigungen.
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