BundesrechtInternationale VerträgeStaatsvertrag von St. GermainArt. 201

Art. 201

In Kraft seit 16. Juli 1920
Up-to-date

Das Verfügungsrecht jeder einzelnen der alliierten und assoziierten Mächte über die feindlichen Guthaben und das feindliche Eigentum, die sich bei Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages im Bereich ihrer Hoheitsgewalt befinden, wird durch die vorstehenden Bestimmungen nicht berührt.

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