Österreich verpflichtet sich, von dem Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages an in keinem fremden Lande irgendeine Mission des Landheeres der Seemacht oder der Luftstreitkräfte zu beglaubigen, keine solche Mission dorthin zu senden oder abreisen zu lassen; es verpflichtet sich außerdem, durch geeignete Maßnahmen zu verhindern, daß österreichische Staatsangehörigen sein Gebiet verlassen, um in das Heer, die Flotte oder den Luftdienst irgendeiner fremden Macht einzutreten oder in ein Zugehörigkeitsverhältnis zu ihr zu treten zu dem Zwecke, die Ausbildung zu fördern oder überhaupt in einem fremden Heere beim Unterricht im Heer-, Marine- oder Luftwesen mitzuwirken.
Die alliierten und assoziierten Mächte vereinbaren ihrerseits vom Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages an keinen österreichischen Staatsangehörigen in ihr Heer, ihre Flotte oder ihre Luftstreitkräfte einzureihen oder zur Förderung der militärischen Ausbildung in ein Zugehörigkeitsverhältnis zu ihnen treten zu lassen, überhaupt keinen österreichischen Staatsangehörigen als Lehrer im Heer-, Marine- oder Luftfahrwesen anzustellen.
Von dieser Bestimmung bleibt jedoch das Recht Frankreichs, die Mannschaft seiner Fremdenlegion gemäß den französischen militärischen Gesetzen und Vorschriften zu ergänzen, unberührt.
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