Folgende Bestimmungen des Waffenstillstandes vom 3. November 1918, nämlich: die §§ 2 und 3 des I. Kapitels (Militärische Bestimmungen), die §§ 2, 3 und 6 des I. Kapitels des Zusatzprotokolles (Militärische Bestimmungen), bleiben in Geltung, soweit sie nicht mit den vorstehenden Bestimmungen im Widerspruche stehen.
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