BundesrechtInternationale VerträgeStaatsvertrag von St. GermainArt. 130

Art. 130

In Kraft seit 16. Juli 1920
Up-to-date

Die Munitionsvorräte zur Verfügung des österreichischen Heeres dürfen die in Übersicht V dieses Abschnittes festgesetzten nicht überschreiten.

In den drei Monaten, die dem Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages folgen, wird die österreichische Regierung den dermalen bestehenden Überschuß an Waffen und Munition in jenen Orten deponieren, die ihr die alliierten und assoziierten Hauptmächte bekanntgeben werden.

Andere Munitionsvorräte, -depots oder -reserven dürfen nicht angelegt werden.

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