Die Gesamtdauer der Verpflichtung der Unteroffiziere und Mannschaften darf nicht geringer sein als zwölf Jahre hintereinander, darunter mindestens sechs Jahre Präsenzdienst.
Das Verhältnis der Mannschaften, die aus Gründen der Gesundheit, durch Disziplinarverfügung oder aus irgendeiner anderen Ursache vor Ablauf ihrer Dienstzeit verabschiedet werden, darf im Jahre nicht ein Zwanzigstel des im Artikel 120 vorgesehenen Gesamtstandes überschreiten. Wird dieses Verhältnis wegen höherer Gewalt überschritten, so kann der sich hieraus ergebende Abgang nicht durch Neuanwerbungen gedeckt werden.
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