Jede Truppenformation, die nicht in den diesem Abschnitt beigefügten Übersichten vorgesehen ist, ist verboten. Jene, die über die gestattete Präsenzstärke von 30.000 Mann hinaus vorhanden wären, werden innerhalb der im Artikel 118 vorgesehenen Frist aufgelöst.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden