Mit Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages bringen die Hohen vertragschließenden Teile, jeder soweit es ihn betrifft:
1. das Abkommen vom 29. August 1902, betreffend die neuen chinesischen Zolltarife;
2. das Whangpu-Abkommen vom 27. September 1905 und das vorläufige Zusatzabkommen vom 4. April 1912
zur Anwendung.
Jedoch ist China nicht länger verpflichtet, Österreich die Vorteile oder Vorrechte zu gewähren, die es der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie in diesen Abkommen zugestanden hatte.
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