Bis zum Inkrafttreten eines ägyptischen Gerichtsverfassungsgesetzes, durch das Gerichtshöfe mit allgemeiner Zuständigkeit errichtet werden, wird die Ausübung der Gerichtsbarkeit über die österreichischen Staatsangehörigen und ihr Eigentum von den britischen Konsulargerichten auf Grund von Erlässen Seiner Hoheit des Sultans wahrgenommen.
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