Die tschechoslowakische Regierung verpflichtet sich, beglaubigten Organen der österreichischen Regierung zu den gleichen Zwecken und unter den gleichen Bedingungen ihrerseits Zutritt zu dem einstmals der Krone der österreichisch-ungarischen Monarchie gehörigen Besitze zu gewähren, wobei die österreichische Regierung sich sämtlichen von der tschechoslowakischen Regierung im Vorstehenden übernommenen Einschränkungen unterwirft.
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