Die österreichische Regierung verpflichtet sich, den beglaubigten Organen der tschechoslowakischen Regierung für ihre amtlichen Zwecke in den für die Amtstätigkeit in der betreffenden Sammlung oder Anstalt festgesetzten Amtsstunden und in Gegenwart eines österreichischen Beamten freien Zutritt zu allen diesen Gegenständen und zu allen Hilfsmitteln, die zu ihren Studien unentbehrlich sind, zu gewähren, und zwar nicht nur in Lese-, Arbeits- und Kanzleiräumen, sondern auch in Ausstellungsräumen, Depots und sonstigen Räumlichkeiten, so daß diese Organe die weiteste Möglichkeit haben werden, die bezeichneten Objekte in den angeführten Sammlungen zu inventarisieren, zu studieren und zu photographieren und hiebei sämtliche administrativen und wissenschaftlichen Hilfsmittel, insbesondere Archivalien, Inventare, Register, Repertorien, Elenche, Zettelkataloge, verwaltungstechnische Dokumente und Handbibliotheken frei zu benützen.
Sowohl hinsichtlich der Gegenstände selbst als auch bezüglich der administrativen und wissenschaftlichen Hilfsmittel jeglicher Art wird jedoch diese Zugänglichmachung ausdrücklich auf jene eingeschränkt, die im Zeitpunkt des Zusammenbruches der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie bereits vorhanden waren und die inventarmäßig einen Bestandteil oder ein Zugehör der betreffenden Sammlung oder sonstiger staatlicher Stellen bilden.
Diese Zugänglichmachung erstreckt sich im gleichen Ausmaß - über das ordnungsmäßig installierte, inventarisierte und katalogisierte Material hinaus - auch auf die nicht als Museen organisierten Sammlungen, welche die Einrichtung von Burgen, Schlössern oder Lustschlössern des österreichischen Staates bilden (z. B. die Einrichtung der Franzensburg in Laxenburg, die Pietradurasammlung in der Hofburg etc.), sowie auf Bestandteile von bestimmten Sammlungen, welche als Einrichtungsstücke derartiger Gebäude in Verwendung stehen (z. B. Bilder des Hofmuseums, Gobelins etc.), nicht aber auf sonstige, nicht zu Sammlungen gehörige Einzelstücke, die zu Einrichtungszwecken dienen (z. B. Möbel etc.), und auf die Gebäude selbst.
Die tschechoslowakische Regierung verpflichtet sich hingegen, dafür Sorge zu tragen, daß ihre Organe sich den zur Sicherheit der Sammlungen und im Interesse des Dienstbetriebes notwendigen inneren Amtsvorschriften unterwerfen, sowie eine Veröffentlichung der von ihnen inventarisierten oder studierten Objekte ohne Zustimmung der betreffenden Sammlungsleitung nicht vornehmen werden.
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