Rücksichtlich des Schriftenmaterials der vorangeführten Stellen, das gemeinsamen Charakter aufweist, sonach gleicherweise die österreichischen Verwaltungen oder die Verwaltungen eines dritten Staates betrifft und von der österreichischen Regierung daher nicht ohne Nachteil abgegeben werden könnte, wird den von der tschechoslowakischen Regierung beglaubigten Organen (Archivfachleuten und sonstigen Organen der Staatsverwaltung und Staatsbetriebe) der uneingeschränkt freie Zutritt zu allen Aufbewahrungsräumen der Archive, Registraturen und Bibliotheken zu jeder Zeit während der Amtsstunden und in Gegenwart eines österreichischen Beamten gesichert und ihnen die ungestörte Benützung der Inventarien, Repertorien, Elenche und Kataloge behufs Durchsicht, Beschreibung, Anfertigung von Abschriften und Auszügen, Photographien u. dgl. gewährleistet.
Auf Verlangen werden Schriften dieser Art der tschechoslowakischen Regierung wann immer auch leihweise ausgefolgt.
Materialien der bezeichneten Art, die Gebietsteile betreffen, deren definitive Staatszugehörigkeit erst durch ein Plebiszit entschieden werden soll, werden seitens der österreichischen Regierung, beziehungsweise deren untergeordneten Behörden der tschechoslowakischen Regierung, beziehungsweise den berufenen Dienststellen über deren Ersuchen unter der Voraussetzung der Zustimmung des interessierten Staates und unbeschadet der definitiven Regelung leihweise zur Verfügung gestellt.
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