1. Für das Schriftenmaterial der militärischen Stellen gelten dieselben Grundsätze, die für das Schriftenmaterial der übrigen staatlichen Stellen vereinbart sind.
2. Unter diesem Schriftenmaterial werden alle Behelfe militärischer Natur verstanden, die zur administrativen Verwaltung und militärischen Rechtspflege, sowie überhaupt zu militärischen Zwecken dienen, wie insbesondere operative Behelfe, militärische Studien wissenschaftlicher, technischer Natur etc.
3. Das Schriftenmaterial des Weltkrieges - vom 1. Juli 1914 an - ist von einer Abgabe vorläufig ausgeschlossen, jedoch wird die Einsicht, Abschriftnahme, photographische Reproduktion etc., sowie die leihweise Überlassung dieses Materials gemäß den Bestimmungen des Punktes B dieses Übereinkommens gewährleistet.
4. Als Schriftenmaterial des Weltkrieges gilt solches militärisches Schriftenmaterial nicht, das zwar in der Zeit vom 1. Juli 1914 bis 4. November 1918 entstanden ist, mit dem Weltkriege jedoch keinen Zusammenhang hat.
5. Sämtliche, ausschließlich Angehörige der tschechoslowakischen Republik betreffende militärische Strafakten aber werden, auch wenn sie als Feldgerichtsakten unter den Begriff “Schriftenmaterial des Weltkrieges” fallen, nach Ablauf einer einjährigen Frist vom Tage des Inkrafttretens des Staatsvertrages von Saint Germain abgegeben.
Bereits vor dieser Frist werden Feldgerichtsakten abgegeben, insoferne die interalliierten Überwachungsausschüsse (Artikel 149) dazu ihre Zustimmung erteilen oder diese Akten gemeine Delikte betreffen, die nicht mit einem Todesurteil geahndet wurden.
Die tschechoslowakische Regierung erklärt sich ihrerseits bereit, alle jene Feldgerichtsakten, deren die österreichische Regierung zur Erfüllung der ihr durch Artikel 175 und 186 auferlegten Pflichten bedürfen sollte, der österreichischen Regierung leihweise zur Verfügung zu stellen.
6. Von Behelfen gemeinsamen Charakters (Punkt B) - auch des Weltkrieges -, die im Druck festgelegt und von denen mehrere Exemplare verfügbar sind, wird mindestens eines abgegeben.
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