1. Das Schiedsgericht besteht aus je einem von jeder der beiden Regierungen bestellten Schiedsrichter und einem Obmann, der von den beiden Schiedsrichtern gewählt wird.
Sollten sich die beiden Schiedsrichter über die Wahl des Obmannes nicht einigen können, so wird alternierend der jeweilige diplomatische Vertreter des Königreiches der Niederlande in Wien, beziehungsweise in Prag, und zwar im ersten Streitfalle der in Wien beglaubigte Vertreter von der das Schiedsgericht anrufenden Regierung ersucht werden, den Vorsitz selbst zu übernehmen oder einen Obmann zu bestellen.
Wenn nach Ansicht einer der beiden vertragschließenden Regierungen der auszutragende Streitfall die Beiziehung von Fachorganen erfordert, so wird das Schiedsgericht durch je ein von jeder der beiden Regierungen zu ernennendes Fachorgan als stimmberechtigter Schiedsrichter verstärkt.
Sollte eine der beiden vertragschließenden Regierungen binnen sechs Wochen nach erfolgter Anrufung des Schiedsgerichtes ihre Schiedsrichter nicht ernannt haben, so kann die an der Austragung des Streitfalles interessierte Regierung deren Bestellung durch den oben erwähnten diplomatischen Vertreter erbitten.
2. Das Schiedsgericht tritt in der Regel in der Hauptstadt jenes Staates zusammen, auf dessen Gebiet sich das Streitobjekt befindet. In besonderen Fällen steht die Wahl des Ortes dem Schiedsgerichte zu.
3. Die beiden vertragschließenden Regierungen verpflichten sich, dem Schiedsgerichte jedes zur Durchführung seiner Untersuchungen erforderliche Entgegenkommen zu erweisen und alle nötigen Unterlagen zu liefern; sie verpflichten sich ferner, durch ihre Gerichte und Behörden dem Schiedsgerichte jede irgend mögliche Rechtshilfe, insbesondere bei Übermittlung von Zustellungen und bei der Beweiserhebung gewähren zu lassen.
4. Soweit in diesem Übereinkommen nichts anderes bestimmt ist, finden auf das Verfahren vor dem Schiedsgericht die einschlägigen Bestimmungen des Gesetzes vom 1. August 1895, Nr. 113 des Reichsgesetzblattes für die ehemals im Reichsrate vertretenen Königreiche und Länder, sinngemäß Anwendung; seine Geschäftsordnung regelt das Schiedsgericht selbst.
5. Das Schiedsgericht entscheidet mit Stimmenmehrheit. Der Obmann gibt seine Stimme zuletzt ab; bei Stimmengleichheit gibt seine Stimme den Ausschlag.
6. Jede Regierung trägt die Bezüge der von ihr bestellten Schiedsrichter zur Gänze, die durch besondere Vereinbarungen festzusetzenden Bezüge des Obmannes zur Hälfte.
Das Schiedsgericht stellt die sonstigen, von der sachfälligen Partei nach seinem Spruche ganz oder teilweise zu zahlenden Kosten fest.
7. Die beiden vertragschließenden Regierungen verpflichten sich, die Entscheidungen des Schiedsgerichtes als endgültig anzusehen und die zur Ausführung des Schiedsspruches etwa erforderlichen Verfügungen unverzüglich zu treffen.
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