1. Geodätisches Grundmaterial: Die Originale des geodätischen Grundmaterials werden, soweit es auf das Gebiet der tschechoslowakischen Republik fällt und ohne Schädigung des Gesamtwertes des ganzen Operates teilbar ist, der tschechoslowakischen Regierung auf dreißig Jahre, längstens bis zum 31. Dezember 1950, unentgeltlich zur Benützung überlassen.
Die Auswahl dieser Teilelaborate erfolgt durch je ein Fachorgan der beiderseitigen geographischen Institute und der beiderseitigen Kommissionen für internationale Erdmessung.
Die übergreifenden Teilelaborate verbleiben Österreich oder werden der tschechoslowakischen Regierung auf dreißig Jahre überlassen, je nachdem das Originalelaborat zum größeren Teile den einen oder den anderen Staat berührt. In die sonach bei den betreffenden Instituten beider Staaten befindlichen Originale wird beglaubigten Organen für wissenschaftliche Arbeiten jederzeit freie Einsichtnahme und Herstellung von Abschriften oder Kopien gegen Ersatz der etwa aufgelaufenen Gestehungskosten gewährleistet.
2. Topographisches Grundmaterial: Das Originalaufnahmsmaterial 1 : 25.000, 1 : 12.500 und 1 : 10.000 der Neuaufnahme und Reambulierung samt allen vorhandenen Beilagen wird, soweit es auf den Einzelblättern voll oder zum größeren Teile Gebiet der tschechoslowakischen Republik darstellt, der tschechoslowakischen Regierung auf dreißig Jahre, längstens bis zum 31. Dezember 1950 unentgeltlich zur Benützung überlassen. Von Grenzblättern, die zum größeren Teile österreichisches Gebiet darstellen, werden nur Kopien der Zeichnungen und Beilagen gegen Ersatz der Gestehungskosten abgegeben. Hinsichtlich der Einsichtnahme etc. in die in der Aufbewahrung des anderes Staates befindlichen Originalblätter samt Beilagen gelten die Bestimmungen des Punktes 1.
Historisches Aufnahmsmaterial fällt nicht unter die vorstehenden Bestimmungen, doch wird der tschechoslowakischen Regierung das Recht jederzeitiger Einsichtnahme, auch zwecks Anfertigung von Kopien, eingeräumt.
Das unter Punkt 1 und 2 angeführte Originalmaterial über Gebietsteile, deren definitive Staatszugehörigkeit erst durch ein Plebiszit entschieden werden soll, wird erst nach dieser Entscheidung nach den vorstehenden Grundsätzen behandelt.
3. Kartographisches Grundmaterial: Die Originalzeichnungen der verschiedenen, im Preisverzeichnis 1913 angeführten Kartenwerke des Militärgeographischen Institutes und die zugehörigen Evidenzexemplare samt unerledigten Evidenzakten werden der tschechoslowakischen Regierung über fallweise Anforderung und auf längstens je drei Jahre unentgeltlich zur Verfügung gestellt, soweit die Einzelblätter voll oder zum größeren Teile eine Darstellung des Gebietes der tschechoslowakischen Republik enthalten.
Diese Beschränkung findet bezüglich der lediglich Grenzgebiete der tschechoslowakischen Republik und Deutschlands darstellenden Einzelblätter keine Anwendung.
Historisches Kartenmaterial fällt nicht unter die Bestimmungen dieses Punktes.
4. Die tschechoslowakische Regierung verpflichtet sich ausdrücklich, die übernommenen Originalwerke, die nur nach Maßgabe des Bedarfes angefordert werden, nicht zu verändern, sorgfältig aufzubewahren und nach Ablauf der jeweiligen Benützungsfristen der österreichischen Regierung gesichert zurückzustellen. Die Kosten des Abtransportes und der Rückstellung trägt die tschechoslowakische Regierung.
5. Von allen sonstigen Werken des Militärgeographischen Institutes (zum Beispiel Mitteilungen, Instruktionen, Tabellen, Studien, Behelfe) wird, soweit sie in genügender Anzahl vorhanden sind, ein Druckexemplar abgegeben, anderenfalls die Einsichtnahme etc. eingeräumt.
6. Reproduktions(Betriebs)material: Kopien der Druck(Kupfer- oder Aluminium)platten und der Drucksteine, dann von Glasnegativen aller jener Blätter, die ganz oder teilweise das Gebiet der tschechoslowakischen Republik darstellen, werden gegen Ersatz des Materiales in natura (nach Maßgabe eines fallweise zu treffenden Übereinkommens) sowie der für die Herstellung (Übertragung) auflaufenden Kosten abgegeben.
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