BundesrechtInternationale VerträgeÜbereinkommen zur Bekämpfung des Mädchenhandels samt AbkommenArt. 5

Art. 5

In Kraft seit 08. Februar 1913
Up-to-date

Die in den Artikeln 1 und 2 vorgesehenen strafbaren Handlungen sollen vom Tage des Inkrafttretens dieses Übereinkommens an ohne weiteres als in die Aufzählung derjenigen strafbaren Handlungen aufgenommen gelten, derentwegen die Auslieferung nach den unter den vertragschließenden Teilen bereits bestehenden Übereinkommen stattfindet.

Soweit die vorstehende Abmachung nicht ohne Änderung der bestehenden Gesetzgebung wirksam werden kann, verpflichten sich die vertragschließenden Teile, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen oder ihren gesetzgebenden Körperschaften vorzuschlagen.

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