BundesrechtInternationale VerträgeÜbereinkommen zur Bekämpfung des Mädchenhandels samt AbkommenArt. 11

Art. 11

In Kraft seit 07. Juni 1950
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Wünscht ein Vertragsstaat die Inkraftsetzung dieses Übereinkommens in einer oder mehrerer seiner Kolonien und Besitzungen oder in einem oder mehreren seiner Konsulargerichtsbezirke, so zeigt er seine hierauf gerichtete Absicht durch eine Urkunde an, die in den Archiven der Vereinten Nationen hinterlegt wird. Der Generalsekeretär der Vereinten Nationen wird eine beglaubigte Abschrift dieser Urkunde jedem der Vertragsstaaten und allen Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen übersenden und sie gleichzeitig vom Tage der Hinterlegung benachrichtigen.

Für diese Kolonien, Besitzungen oder Konsulargerichtsbezirke soll in dieser die Anzeige enthaltenden Urkunde von den Gesetzen Mitteilung gemacht werden, die dort mit Beziehung auf den Gegenstand dieses Übereinkommens erlassen sind. Die Gesetze, die in der Folge dort noch erlassen werden, sollen den Vertragsstaaten gemäß Artikel 4 gleichfalls mitgeteilt werden.

Sechs Monate nach dem Tage der Hinterlegung der die Anzeige enthaltenden Urkunde tritt ein Übereinkommen in den in der Anzeige bezeichneten Kolonien, Besitzungen oder Konsulargerichtsbezirken in Kraft.

Der ersuchende Staat wird durch eine Mitteilung an einen jeden der anderen Vertragsstaaten diejenige oder diejenigen der Übermittlungsarten bekanntgegeben, die er für die Ersuchschreiben nach den Kolonien, Besitzungen oder Konsulargerichtsbezirken zuläßt, die den Gegenstand der im Absatz 1 dieses Artikels vorgesehenen Anzeige gebildet haben.

Die Kündigung des Übereinkommens durch einen der Vertragsstaaten für eine oder mehrere seiner Kolonien und Besitzungen oder für einen oder mehrere seiner Konsulargerichtsbezirke erfolgt in den Formen und unter den Bedingungen, wie sie im ersten Absatz dieses Artikels bestimmt sind. Sie wird zwölf Monate nach dem Tage der Hinterlegung der Kündigungsurkunde in den Archiven der Vereinten Nationen wirksam.

Der Beitritt eines Vertragsstaates zu dem Übereinkommen für eine oder mehrere seiner Kolonien oder Besitzungen oder für einen oder mehrere seiner Konsulargerichtsbezirke zieht ohne weiteres und ohne besondere Anzeige den gleichzeitigen und vollständigen Beitritt zum Abkommen vom 18. Mai 1904 nach sich. Dieses Abkommen tritt dort an demselben Tage wie das Übereinkommen selbst in Kraft, doch zieht die Kündigung des Übereinkommens durch einen Vertragsstaat für eine oder mehrere seiner Kolonien oder Besitzungen oder für einen oder mehrere seiner Konsulargerichtsbezirke dort nicht ohne weiteres die gleichzeitige Kündigung des Abkommens vom 18. Mai 1904 nach sich, es sei denn, daß solches in der die Anzeige enthaltenden Urkunde ausdrücklich erwähnt wird; im übrigen bleiben die Erklärungen aufrecht, die die Signatarmächte des Abkommens vom 18. Mai 1904 hinsichtlich des Beitrittes ihrer Kolonien zu dem Abkommen abzugeben in der Lage waren.

Gleichwohl sollen, vom Tage des Inkrafttretens dieses Übereinkommens an, die zu dem Abkommen ergehenden Beitrittserklärungen oder Kündigungen, die sich auf die Kolonien, Besitzungen oder Konsulargerichtsbezirke der Vertragsstaaten beziehen, nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Artikels erfolgen.

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